Wohnmobilbewohner und -reisende dürfen sich freuen:
Unsere zwei Wohnmobilstellplätze sind schon fertig
Die aktuelle Lage:
Achtung: Die Anzeige ist immer ohne Gewähr. Sie wird von den Gästen selbst vor Ort per Knopfdruck bedient - und natürlich gelegentlich auch mal vergessen. Wir selbst achten auch darauf, bekommen es aber nicht immer gleich mit, wenn jemand an- oder abreist. Bitte denkt auch selbst im Falle eines Besuches daran!.
Bei grün könnt Ihr recht sicher sein, dass noch wenigstens ein Platz frei sein wird, auch wenn Ihr noch eine Weile braucht, um vor Ort zu sein. Bei rot könnt Ihr sicher sein, dass eine Anreise vergeblich wäre. |
Schiffe schauen, Seele baumeln lassen, Radeln, Wandern, Angeln...
und das alles auf einem idyllischen Stellplatz für nur 2 Wohnmobile...
Das geht bei uns auf unserem Hausparkplatz gleich bei der Fährstelle Fischerhütte. Tagsüber pendelt gemächlich die Fähre hinüber nach Dithmarschen, Nachts ist völlige Ruhe, die Landstraße wird zur Sackgasse. Dann gibt es nur in Abständen das sonore Brummen vorbeigleitender Ozeanriesen - selbst wenn man davon mal wach wird, genießt man dann das Lichterspiel auf den Wellen und fällt schnell zurück ins Land der Träume. Allenfalls morgens, wenn die Fähre um 6:00 ihren Betrieb wieder aufnimmt, wird man schon mal wach und freut sich, dass man sich noch einmal umdrehen darf.
Unsere Preise:
Wir berechnen im Bemühen um eine der Fahrzeuggröße gerecht werdende Preisgestaltung:
9€ Euro Grundpreis bis 5m Länge UND für jeden angefangenen weiteren Meter 2€, pro Nacht, zzgl. 4€ pauschal, wenn Sie Strom anschließen wollen.
Somit:
- bis 5m Länge: 9€
- bis 6m Länge: 11€
- bis 7m Länge: 13€
- bis 8m Länge: 15€
- usw...
- zzgl. 4€ für Strom, wenn angeschlossen
Anhänger berechnen wir mit 1€ je angef. Meter Länge (über alles).
Wir freuen uns auf Euch!
Der ganze Rest hier ist nur was für juristisch interessierte.
Wir selbst sind recht unkompliziert...
Sah es im Jahr 2022 noch so aus, als könnten wir in 2023 eine baurechtliche Genehmigung für die Nutzung unseres Parkplatzes für Wohnmobile bekommen, wurde dieser Weg durch die Landesregierung verwehrt, als sie unserer Gemeinde eine Ausweisung des Ortsteiles Fischerhütte als touristisches Gebiet im Flächennutzungsplan verwehrte. In Schleswig-Holstein ist das Aufstellen beweglicher Unterkünfte generell nur auf dafür baurechtlich zugelassenen Plätzen gestattet. Sicher haben Sie schon mitbekommen oder erlebt, dass das Verbot jedenfalls an touristisch attraktiven Stellen wie bei uns am Kanalufer auch durchgesetzt wird. Aus dem gleichen Grund mussten auch viele sogenannte Kleinstcampingplätze schließen, die auf Wiesen oder anderen Freiflächen privat angeboten wurden. Wir sind sehr froh, nach anwaltlicher Beratung nun herausgefunden zu haben, dass wir einer solchen Genehmigung gar nicht bedürfen, weil es im maßgeblichen Landesnaturschutzgesetz eine besondere Regel für Wohngrundstücke gibt.
Die rechtliche Grundlage:
Denn §37 Absatz (2) Satz 2 erlaubt auf Grundstücken, die zum engeren Wohnbereich gehören, ausdrücklich das Aufstellen mobiler Unterkünfte durch Nutzungsberechtigte zum persönlichen Gebrauch. (Hieß es in früheren Gesetzesformulierungen noch "zur ausschließlich privaten Nutzung", gilt das Recht nun seit 2007 für alle "Nutzungsberechtigten".) Unsere beiden Stellplätze befinden sich auf unserem direkten Wohnhauspausparkplatz. Und als Grundstückseigentümer können wir laut BGB Nutzungsberechtigungen aussprechen, z.B. per schuldrechtlichem Vertrag. Eine solche erteilen wir Ihnen für den Grundstücksteil der beiden Stellplätze. Wir schließen dafür mit Ihnen hierüber den folgenden
Vertrag über die Erteilung einer Nutzungsberechtigung.
§1 Vertragsgegenstand
Wir, Maria Jung und Knut Ewers, Hauptstr. 26, 25557 Steenfeld, als Eigentümer des Wohngrundstückes unter selbiger Adresse, erteilen Ihnen als Nutzer eines Wohnmobiles/Wohnwagens, nachstehend "Mieter" genannt, hiermit die Berechtigung zur Nutzung des durch "P"-Schilder gekennzeichneten Grundstücksteiles zur Größe von jeweils 24qm, ausschließlich zur Aufstellung des Fahrzeuges zum Zwecke der Übernachtung.
§2 Entgelt
Für die Gewährung des Nutzungsrechtes nach §1 wird eine Mietzahlung laut aktuell gültiger Preisliste fällig. Diese ist zu entrichten entweder in bar durch den Mieter an den Eigentümer oder dessen Vertreter, oder durch Hinterlegung des fälligen Betrages in einem mit der Angabe des Zulassungskennzeichens und der Fahrzeuglänge versehenen Briefumschlages im unserem Briefkasten.
§3 Nutzungsregeln
- Der Vermieter bietet seinen Grundstücksteil aus Sympathie für Reisende und aus Freude an der Begegnung an. Er erwartet von den Mietern einen wertschätzenden, sorgsamen und rücksichtsvollen Umgang mit dem Umfeld, den Bewohnern und Dritten.
- Die Nutzung ist nur gestattet für Fahrzeuge mit autarkem Wasser-, Abwasser und Toilettenbetrieb. Eine Grauwasserentsorgung ist nach Absprache mit dem Vermieter möglich, eine Entsorgung von Toilettenabwasser ist nicht möglich. Auch eine Leerung von Toilettenkassetten in die gegenüberliegenden öffentlichen Toiletten ist unzulässig (Auch deren Abwässer werden über eine örtliche Pflanzengeetanlage gereinigt!).
- Der Mieter ist berechtigt, sein Fahrzeug über die bereitgestellten CEE-Steckdosen gegen eine zusätzliche Gebühr nach aktuell gültiger Preisliste mit 220V-Netzstrom mit bis zu 10A zu versorgen.
- Der Mieter ist neben der Aufstellung seiner mobilen Unterkunft auch berechtigt zur Aufstellung/Nutzung von Freizeitmöbeln im direkten Umfeld seines Fahrzeuges. FÜr die Nutzung eines Gartengrills ist ein Mindestabstand von 3m zu Fahrzeugen einzuhalten. Nicht zulässig sind Lagerfeuer und Beleuchtungen, die die Schifffahrt (einschl. die Fähre) blenden oder irritieren könnten.
- Zu einem eventuell vorhandenen anderen Wohnmobil/Wohnwagen ist ein Mindestabstand von 3m einzuhalten. Erstanreisende haben einem eventuell weiteren Fahrzeug die Einhaltung dieses Abstandes möglich zu machen. Den Anweisungen des Vermieters oder seiner Beauftragten ist Folge zu leisten.
- Der Mieter hat das Grundstück am Vormittag des Tages des Ablaufes der Mietzeit zu beräumen und zu verlassen.
- Der Mieter ist berechtigt, Müll im sich üblicherweise aus der Aufenthaltsdauer ergebendem Umfang ausschließlich nach geltendem Recht sortiertem Umfang zu entsorgen. Insbesondere sind Verpackungs-, Bio- und Restmüll getrennt abzugeben. Eine Entsorgung über den Müllbehälter der Fähre oder des benachbarten Imbisses ist nicht zulässig.
- Der Mieter verpflichtet sich zu rücksichtsvollem Verhalten gegenüber Hausbewohnern und benachbartem Wohnmobil, insbesondere sind Lärmbelästigungen gering zu halten und zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr zu vermeiden.
- Das Mitführen von Hunden ist gestattet, diese sind im Grundstücksumfeld an der Leine zu halten, Hundekot ist über Kotbeutel zu entsorgen.
- Die Wiese zwischen Grundstückshecke und Kanalufer gehört dem Bund, ist insoweit öffentlich und darf betreten werden. Auch gegen einen gelegentlichen Campingstuhl hat niemand etwas. Bitte lassen Sie dort aber nichts über Nacht oder bei Abwesenheit stehen. Besonders der Fahrweg entlang des Kanals ist von Gegenständen freizuhalten, er wird vom Wasser- und Schifffahrtsamt sowie als Rettungsweg im Falle von Schiffshavarien gebraucht.
§4 Haftung
Der Vermieter haftet für Schadenseinwirkungen aus Grundstück und Gebäude auf das Fahrzeug und die dieses nutzenden Personen. Er versichert, hierfür eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben. Der Vermieter haftet nicht für Schäden aus herabfallenden Ästen, Laub, Absonderungen von Blattläusen, mangelnder Manövrierfläche. Der Mieter haftet für bei der Fahrzeugaufstellung, während seines Aufenthaltes oder bei der Abreise durch ihn oder seine Mitreisenden oder Gäste verursachte Schäden an Grundstück, Gebäude oder Person des Vermieters sowie an Person oder Eigentum weiterer Mieter oder Gäste. Der Mieter versichert, hierfür eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben.
§5 Reservierung
Eine Platzreservierung ist ausnahmslos nicht möglich. Der Vermieter ist bemüht, auf seiner Homepage den aktuellen Belegungszustand zu signalisieren, diese Angabe ist jedoch stets unverbindlich. Ein anreisendes Fahrzeug kann unter keinen Umständen einen Anspruch auf einen freien Stellplatz geltend machen.
§6 Vertragsannahme
Der Vermieter bietet den Vertrag durch Bereitstellung und Öffnung der beiden Stellplätze und ihrer Zufahrt an. Der Mieter nimmt den Vertrag durch Inanspruchnahme der Mietfläche an, der Vertrag kommt im Moment des Befahrens der Grundstückszufahrt zustande.
§7 salvatorische Klausel
Sollten einzelnde Regelungen dieses Vertrages gegen geltendes Recht verstoßen, so behalten alle übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit. Anstelle der gegen geltendes Recht verstoßenden Regelung gilt eine Regelung als vereinbart, die der ungültigen nach Zweck und Inhalt möglichst nahe kommt.