Nutzungsvertrag für Wohnmobile

Vertrag über die Erteilung einer Nutzungsberechtigung.

§1 Vertragsgegenstand

Wir, Maria Jung und Knut Ewers, Hauptstr. 26, 25557 Steenfeld, als Eigentümer des Wohngrundstückes unter selbiger Adresse, erteilen Ihnen als Nutzer eines Wohnmobiles/Wohnwagens, nachstehend "Mieter" genannt, hiermit die Berechtigung zur Nutzung des durch "P"-Schilder gekennzeichneten Grundstücksteiles zur Größe von jeweils 24qm, ausschließlich zur Aufstellung des Fahrzeuges zum Zwecke der Übernachtung.

§2 Entgelt

Für die Gewährung des Nutzungsrechtes nach §1 wird eine Mietzahlung laut aktuell gültiger Preisliste fällig. Diese ist zu entrichten entweder in bar durch den Mieter an den Eigentümer oder dessen Vertreter, oder durch Hinterlegung des fälligen Betrages in einem mit der Angabe des Zulassungskennzeichens und der Fahrzeuglänge versehenen Briefumschlages im unserem Briefkasten.

§3 Nutzungsregeln

  • Der Vermieter bietet seinen Grundstücksteil aus Sympathie für Reisende und aus Freude an der Begegnung an. Er erwartet von den Mietern einen wertschätzenden, sorgsamen und rücksichtsvollen Umgang mit dem Umfeld, den Bewohnern und Dritten.
  • Die Nutzung ist nur gestattet für Fahrzeuge mit autarkem Wasser-, Abwasser und Toilettenbetrieb. Eine Grauwasserentsorgung ist nach Absprache mit dem Vermieter möglich, eine Entsorgung von Toilettenabwasser ist nicht möglich. Auch eine Leerung von Toilettenkassetten in die gegenüberliegenden öffentlichen Toiletten ist unzulässig (Auch deren Abwässer werden über eine örtliche Pflanzenbeetanlage gereinigt!).
  • Der Mieter ist berechtigt, sein Fahrzeug über die bereitgestellten CEE-Steckdosen gegen eine zusätzliche Gebühr nach aktuell gültiger Preisliste mit 220V-Netzstrom mit bis zu 10A zu versorgen.
  • Der Mieter ist neben der Aufstellung seiner mobilen Unterkunft auch berechtigt zur Aufstellung/Nutzung von Freizeitmöbeln im direkten Umfeld seines Fahrzeuges. Für die Nutzung eines Gartengrills ist ein Mindestabstand von 3m zu Fahrzeugen einzuhalten. Nicht zulässig sind Lagerfeuer und Beleuchtungen, die die Schifffahrt (einschl. die Fähre) blenden oder irritieren könnten.
  • Zu einem eventuell vorhandenen anderen Wohnmobil/Wohnwagen ist ein Mindestabstand von 3m einzuhalten, Erstanreisende haben einem eventuell weiteren Fahrzeug die Einhaltung dieses Abstandes möglich zu machen. Den Anweisungen des Vermieters oder seiner Beauftragten ist Folge zu leisten.
  • Der Mieter hat das Grundstück am Vormittag des Tages des Ablaufes der Mietzeit zu beräumen und zu verlassen.
  • Der Mieter ist berechtigt, Müll im sich üblicherweise aus der Aufenthaltsdauer ergebendem Umfang ausschließlich nach geltendem Recht sortiert zu entsorgen. Insbesondere sind Verpackungs-, Bio- und Restmüll getrennt abzugeben. Eine Entsorgung über den Müllbehälter der Fähre oder des benachbarten Imbisses ist nicht zulässig.
  • Der Mieter verpflichtet sich zu rücksichtsvollem Verhalten gegenüber Hausbewohnern und benachbartem Wohnmobil, insbesondere sind Lärmbelästigungen gering zu halten und zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr zu vermeiden.
  • Das Mitführen von Hunden ist gestattet, diese sind im Grundstücksumfeld an der Leine zu halten, Hundekot ist über Kotbeutel zu entsorgen.
  • Die Wiese zwischen Grundstückshecke und Kanalufer gehört dem Bund, ist insoweit öffentlich und darf betreten werden. Auch gegen einen gelegentlichen Campingstuhl hat niemand etwas. Bitte lassen Sie dort aber nichts über Nacht oder bei Abwesenheit stehen. Besonders der Fahrweg entlang des Kanals ist von Gegenständen freizuhalten, er wird vom Wasser- und Schifffahrtsamt sowie als Rettungsweg im Falle von Schiffshavarien gebraucht.

§4 Haftung

Der Vermieter haftet für Schadenseinwirkungen aus Grundstück und Gebäude auf das Fahrzeug und die dieses nutzenden Personen. Er versichert, hierfür eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben. Der Vermieter haftet nicht für Schäden aus herabfallenden Ästen, Laub, Absonderungen von Blattläusen, mangelnder Manövrierfläche. Der Mieter haftet für bei der Fahrzeugaufstellung, während seines Aufenthaltes oder bei der Abreise durch ihn oder seine Mitreisenden oder Gäste verursachte Schäden an Grundstück, Gebäude oder Person des Vermieters sowie an Person oder Eigentum weiterer Mieter oder Gäste. Der Mieter versichert, hierfür eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben.

§5 Reservierung / Anspruch auf Stellplatzvorhaltung

Eine Platzreservierung ist nicht möglich. Der Vermieter ist bemüht, auf seiner Homepage den aktuellen Belegungszustand zu signalisieren, diese Angabe ist jedoch stets unverbindlich. Ein anreisendes Fahrzeug kann unter keinen Umständen einen Anspruch auf einen freien Stellplatz geltend machen. Der Vermieter behält sich weiterhin vor, Plätze ohne Ankündigung oder Begründung z.B. aus organisatorischen oder technischen Gründen zeitweise nicht bereitzuhalten bzw. zu sperren. Der Mieter kann bei mehrtägigen Aufenthalten den gemieteten und bezahlten Grundstücksteil für die Dauer von Abwesenheiten während des Tages durch zurückgelassene Gegenstände blockieren.

§6 Vertragsannahme

Der Vermieter bietet den Vertrag durch Bereitstellung und Öffnung der beiden Stellplätze und ihrer Zufahrt an. Der Mieter nimmt den Vertrag durch Inanspruchnahme der Mietfläche an, der Vertrag kommt im Moment des Befahrens der Grundstückszufahrt zustande.

§7 salvatorische Klausel

Sollten einzelnde Regelungen dieses Vertrages gegen geltendes Recht verstoßen, so behalten alle übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit. Anstelle der gegen geltendes Recht verstoßenden Regelung gilt eine Regelung als vereinbart, die der ungültigen nach Zweck und Inhalt möglichst nahe kommt.